wenn Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit stationär versorgt werden müssen. Häufig ist dies nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege durch Angehörige für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss.
Kompetentes qualifiziertes Pflegepersonal sorgt in unserem Haus für eine individuelle bewohnerorientierte Pflegebetreuung für diese notwendige Überbrückungszeit.
Die Kurzzeitpflege kann zeitlich variabel in Anspruch genommen werden. Sie dient (auch) dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und zu unterstützen.
Die Leistungen bei der Kurzzeitpflege unterscheiden sich nicht von der vollstationären Pflege. Es können selbstverständlich alle Angebote und Veranstaltungen im Haus genauso in Anspruch genommen werden.
kann in Anspruch genommen werden, wenn Bedürftige durch ihre Pflegeperson aufgrund von Krankheit, Urlaub oder aus einem anderen Grund nicht versorgt werden können.
Weitere Details zum Thema finden Sie in der Informationsbroschüre des AWO-Bundesverbands.
Für alle Pflegebedürftigen, die bereits Pflegeleistungen der Pflegekasse erhalten oder direkt von einem Krankenhaus in eine vollstationäre Einrichtung einzeihen wollen (Überleitungsantrag muss gestellt sein), bietet sich die Kurzzeitpflege an.
Die Kurzzeitpflege wird von den Pflegekassen finanziell unterstützt. Es werden für Pflegeleistungen bis zu 1.774,00 € bzw. bis zu vier Wochen im Jahr von der Pflegekasse bezahlt. Wie lange Sie in einer Einrichtung verweilen können, um die 1.774,00 € auszuschöpfen, hängt von den jeweiligen Tagessätzen ab.
Ein weiteres Angebot der Pflegekasse ist die Verhinderungspflege, die von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.612,00 € monatlich übernommen wird. Diese gliedert sich genauso auf wie die Kurzzeitpflege, die Voraussetzung ist jedoch, dass man mindestens seit einem halben Jahr Pflegeleistungen erhält. Die Verhinderungspflege wird geleistet, wenn die Kurzzeitpflege "aufgebraucht" ist und die pflegende Person selbst verhindert ist, z. B. durch Krankenhausaufenthalt, Urlaub oder ähnliches.
Der Eigenanteil ist bei allen gesetzlichen Pflegekassen festgelegt.
Bei weiteren Fragen zur Kurzzeitpflege und zur Abfrage aktuell bereitstehender Kurzzeitpflegeplätze
Sie uns bitte einfach.