Was ist Betreuung im rechtlichen Sinne?

Seit 1992 gibt es das Betreuungsgesetz, welches das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ablöste. Die Entmündigung wurde damit abgeschafft. 1999 und 2005 wurde das Betreuungsrecht in einigen Teilen reformiert. Das Betreuungsgesetz ist in den §§ 1896 bis 1908 i BGB sowie einigen weiteren Gesetzen (FamFG, VBVG, BtBG, u.a.) geregelt.

Wer sind die Betreuten?

Betreut werden volljährige Personen, die ihre persönlichen Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können.

Erkrankungen im Sinne des Betreuungsrechts sind z. B.:

  • Demenzerkrankungen

  • psychische Erkrankungen

  • Suchterkrankungen

  • seelische oder geistige Behinderungen

Wer sind die Betreuer?

Betreuer sind die rechtlichen Vertreter der betreuten Personen.
Sie werden vom Betreuungsgericht, einer Abteilung beim Amtsgericht, bestellt.

Die meisten Betreuungen werden ehrenamtlich von Familienangehörigen geführt.

...z.B. für Porto, Kopien, Fahrt- und Telefonkosten, haben ehrenamtliche Betreuer einen Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung. Wenn die tatsächlichen Auslagen höher sind als die Pauschale, können bei Vorlage entsprechender Nachweise auch diese erstattet werden.

Bei umfangreichen und komplizierten Betreuungen, bei denen spezielle Fachkenntnisse erforderlich sind, werden meist Vereins- oder Berufsbetreuer bestellt, wie unsere Fachberaterinnen und Fachberater vom AWO Sozialnetz Betreuungsverein.

In diesem Fall hat der Betreuer einen Vergütungsanspruch gegen die Betreuten selbst (bei ausreichendem Vermögen) oder gegen die Justizkasse (bei Mittellosigkeit oder nur geringem Vermögen).

Grundlagen und Ziele von Betreuungen

Grundlagen

Ein Betreuung ist nachrangig, d.h. sie darf nur errichtet werden, wenn andere Hilfen (z.B. private oder notarielle Bevollmächtigung) nicht möglich oder nicht mehr ausreichend sind. Bevor eine Betreuung errichtet wird, muss das Betreuungsgericht deshalb die Notwendigkeit und den Umfang genau prüfen.

Wünsche des Betreuten hinsichtlich der zu bestellenden Person sollen vom Gericht grundsätzlich berücksichtigt werden. Ausnahmen hiervon dürfen nur gemacht werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.

Grundsätzlich haben Betreuer die gleichen Rechte und Pflichten, unabhängig davon, ob sie die Betreuung ehrenamtlich oder berufsmäßig führen.

Die Errichtung einer Betreuung hat keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Dessen weitere eigene Teilnahme am Rechtsverkehr wird somit auch nicht automatisch eingeschränkt. Nur wenn dies im Einzelfall unabdingbar ist, kann das Gericht einen sogenannten „Einwilligungsvorbehalt" anordnen, um beispielsweise einer finanziellen Selbstschädigung wirksam entgegen zu wirken.

Ziele und Wünsche

Das Wohl der Betreuten sowie deren Rehabilitation stehen im Vordergrund. Fähigkeiten der betreuten Personen sollen erhalten, genutzt und gefördert werden.

Wünsche des Betreuten hinsichtlich der zu bestellenden Person sollen vom Gericht grundsätzlich berücksichtigt werden. Ausnahmen hiervon dürfen nur gemacht werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.

Die Betreuten sollten auch weiterhin so selbstständig wie möglich leben, d. h. ein Betreuer wird nur für die Aufgabenkreise bestellt, die erforderlich sind. So kann z. B. eine Betreuung nur für die Gesundheitsfürsorge oder auch nur für die Vermögensangelegenheiten eingerichtet werden.

...z. B. die Entscheidung über eine Heirat oder die Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen, obliegen auch bei einer Betreuungserrichtung ausschließlich der jeweils betroffenen Person selbst. Der Betreuer hat hierbei aber dem Willen des Betreuten Geltung zu verschaffen, wenn dieser hierzu selbst nicht mehr in der Lage ist.

An die Stelle der früheren anonymen „Verwaltung von Fällen" soll eine Betreuung den individuellen Besonderheiten Rechnung tragen. Wünsche des Betreuten sollen beachtet werden, sofern sie dessen Wohl nicht zuwider laufen.