Vorsorgemöglichkeiten

Für den berechtigten Wunsch nach Vorsorge im Krankheits- oder Sterbefall bietet der Gesetzgeber drei verschiedene Möglichkeiten an, zu denen wir Sie an dieser Stelle neben unserer persönlichen und öffentlichen Beratungstätigkeit auch online informieren.

Gerne können Sie sich für die im Folgenden beschriebenen Vorsorgemöglichkeiten hier auf unseren Internetseiten auch die entsprechenden Formulare downloaden.

Vorsorgevollmacht

  • Es ist eine Absicherung für Unfall, Krankheit und Alter.

  • In vielen Lebensbereichen ist Vorsorge selbstverständlich (div. Versicherungen, Altersvorsorge usw.) Absicherung für Unfall Krankheit und Alter wird oft hinaus geschoben

  • Seit dem 1. September 2009 sind die Vorsorgemaßnahmen in § 1901 BGB geregelt.

  • Ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

  • Der Vollmachgeber legt selbst eine Vertrauensperson fest. Bei keiner Regelung wird ein Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt.

  • Durch eine Vollmacht erteilt man weitreichende Befugnisse, somit sollte man den Vollmachtnehmer in vollsten Maße Vertrauen. In den meisten Fällen sind die Vollmachtnehmer Angehörige

  • Zur eigenen Sicherheit können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, die sich gegenseitig kontrollieren und Entscheidungen gemeinsam treffen. Dies kann aber auch zu Problemen beim Ausüben der Vollmacht geben, wenn Uneinigkeit über gewisse Entscheidungen herrscht.

  • Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden

  • Eine vorgeschriebene Form der Vollmacht gibt es nicht.

  • Es empfiehlt sich ein vorgegebenes Formular zu verwenden.

  • Für den Bereich der Vermögensvertretung sollte immer das eigene Formular der Hausbank verwendet werden.

  • Eine notarielle Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtigte Immobilien veräußern bzw. erwerben soll, sowie zur Darlehensaufnahme berechtigt sein soll.

  • Eine Vollmacht kann auch durch die Betreuungsstelle beglaubigt werden. Diese Vollmacht steht dann einer notariell beglaubigten Vollmacht gleich.

  • Die Vollmacht sollte an einem gut zugänglichen Ort aufbewahrt werden.

  • Die Vollmacht wird gleich dem Bevollmächtigten ausgehändigt, jedoch mit der Maßgabe, nur zu handeln, wenn es notwendig ist.

  • Die Vollmacht kann beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registriert werden. (www.vorsorgeregister.de)

  • Die Vollmacht gilt im Außenverhältnis ab der Ausstellung! Man kann sofort nach außen bzw. gegenüber Dritten vertreten werden.

  • Im Innenverhältnis gilt sie jedoch erst dann, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist. Vorab können im Innenverhältnis Vorstellungen des Vertretenen geregelt werden, zum Beispiel, welches Heim zur späteren Unterbringung und Betreuung vorrangig in Betracht kommt.

  • Die Regelungen für das Innenverhältnis sollten nicht im Text der Vollmacht stehen, sondern auf einem separaten Dokument.

Betreuungsverfügung

  • Ist keine Vertrauensperson verfügbar, besteht die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung zu verfassen.

  • Hierbei werden eine oder mehrere Personen bestimmt, die im Bedarfsfall zum Betreuer bestellt werden sollen.

  • Auch bei der Betreuungsverfügung können im Innenverhältnis Wünsche festgelegt werden.

  • Die Betreuungsverfügung kann auch beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. (www.vorsorgeregister.de)

  • Der große Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist die Kontrolle des Betreuers durch das Betreuungsgericht (Vermögensverzeichnis, jährlicher Betreuerbericht).

Patientenverfügung

  • Über ärztliche Behandlungen entscheidet man immer selbst, solange man hierzu in der Lage ist.

  • Ist man aufgrund eines Unfalls, hohen Alters oder einer Krankheit nicht mehr in der Lage seinen Willen zu äußern, muss eine Bevollmächtigter oder ein Betreuer Entscheidungen treffen.

  • Hierzu empfiehlt es sich, seinen eigenen Willen, vor allem für die letzte Lebensphase, in einer Patientenverfügung festzulegen.

  • Eine Patientenverfügung kann jeder Verfassen, der volljährig ist.

  • Das Verfassen der Patientenverfügung setzt nicht die Geschäftsfähigkeit voraus, der Betroffene muss nur einwilligungsfähig sein. Im Zweifelsfall kann man sich die Einwilligungsfähigkeit durch ein ärztliches Gutachten bestätigen lassen.

  • Eine Patientenverfügung sollte wohl überlegt verfasst werden, weil hier Anweisungen für zukünftig behandelnde Ärzte gegeben werden.

  • Es sollte beim Erstellen beachtet werden, dass sich gewisse Einstellungen zum Leben mit der Zeit verändern. Gewisse Gesundheitszustände die einem in gesunden Tagen nicht lebenswert erscheinen, können im Falle einer schweren Erkrankung ganz anders wahrgenommen werden.

  • Beim Erstellen einer Patientenverfügung empfiehlt es sich, einen Arzt des Vertrauens hinzuzuziehen.

  • Eine Patientenverfügung sollte regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den eigenen Vorstellungen entspricht. Dies sollte mit einer erneuten Unterschrift bestätigt werden.

Sprechzeit und Termine zum Thema Vorsorge

Wir sind für ehrenamtliche Betreuer und Interessierte rund um das Thema Vorsorge jeden Donnerstag in unserem Beratungsbüro in der Bamberger Gartenstadt,
Adolf-Wächter-Straße 2,
von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr erreichbar.

Zusätzlich können Sie uns jederzeit

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Beratungsgespräch bei Ihnen zuhause zu vereinbaren.